Winterdienst

Winterdienst in Starnberg & der Fünf-Seen-Region

Pasalic & Söhne GmbH Ratgeber 7 Min. Lesezeit

Sobald die ersten Minusgrade die Region erreichen, wird aus einem verschneiten Gehweg schnell eine rechtliche und körperliche Belastung. Wer muss eigentlich räumen, zu welchen Zeiten – und welche Pflichten gelten rund um Herrsching und Starnberg?

Schnee und Eis sehen am Starnberger See malerisch aus – bis jemand auf dem ungeräumten Gehweg ausrutscht. Die Räum- und Streupflicht ist in Bayern kein Kann, sondern ein Muss. In diesem Ratgeber erklären wir verständlich, wer in der Fünf-Seen-Region verantwortlich ist, wann geräumt werden muss und warum ein professioneller Winterdienst in Starnberg Ihnen Zeit, Stress und Haftungsrisiko abnimmt.

Räum- und Streupflicht: Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück beim Eigentümer. Die meisten Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für die angrenzenden öffentlichen Gehwege per Satzung auf die jeweiligen Anlieger. Vermieter wiederum können diese Pflicht über den Mietvertrag an ihre Mieter weitergeben – allerdings nur, wenn das ausdrücklich und klar geregelt ist.

Konkret bedeutet das: Wer ein Haus besitzt, eine Wohnung mietet oder eine Immobilie verwaltet, sollte genau wissen, welche Flächen in der eigenen Verantwortung liegen. Da die Regeln je nach Gemeinde unterschiedlich ausfallen, lohnt ein Blick in die örtliche Satzung – etwa der Gemeinde Herrsching oder der Stadt Starnberg.

Zu welchen Uhrzeiten muss geräumt werden?

Die genauen Zeiten legt die jeweilige Kommune fest. In vielen bayerischen Gemeinden gilt als Faustregel:

  • An Werktagen muss in der Regel ab etwa 7:00 Uhr geräumt und gestreut sein.
  • An Sonn- und Feiertagen häufig erst ab 8:00 oder 9:00 Uhr.
  • Bis in den Abend (oft bis ca. 20:00 Uhr) muss der Weg begehbar bleiben.
  • Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfach nachzuräumen – einmal am Morgen genügt nicht.

Maßgeblich sind immer die Werte aus Ihrer kommunalen Satzung. Diese Zahlen dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Wer haftet bei einem Glatteisunfall?

Kommt ein Passant auf einer nicht ordnungsgemäß geräumten Fläche zu Fall, kann der Räumpflichtige für die Folgen haftbar gemacht werden – von Schadenersatz bis zu Schmerzensgeld. Genau deshalb ist es wichtig, die Pflicht zuverlässig zu erfüllen oder sie an einen professionellen Dienstleister zu übertragen, der die Haftung mit übernimmt und seine Einsätze dokumentiert.

Gut zu wissen

Wer die Räum- und Streupflicht an einen gewerblichen Winterdienst überträgt, reduziert sein persönliches Haftungsrisiko erheblich – und hat im Streitfall eine lückenlose Einsatzdokumentation an der Hand.

Salz, Splitt & Co.: Welches Streugut ist erlaubt?

Viele Kommunen schränken den Einsatz von Streusalz auf Gehwegen ein oder verbieten ihn ganz – aus gutem Grund: Salz belastet Böden, schädigt Bäume und Sträucher und reizt die Pfoten von Hunden. Empfohlen werden in der Regel abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Nur bei besonderen Gefahrenstellen oder Eisregen sehen manche Satzungen Ausnahmen vor. Auch hier gilt: vorab die örtlichen Vorgaben prüfen.

Warum ein professioneller Winterdienst Sie entlastet

Selbst räumen klingt simpel – bis der Wecker an jedem Schneetag um 5:30 Uhr klingelt, Sie im Urlaub sind oder krank werden. Ein professioneller Winterdienst bietet handfeste Vorteile:

  • Pünktlich vor Fristbeginn: geräumt und gestreut, bevor der erste Fußgänger kommt.
  • Zuverlässig auch bei Abwesenheit: Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst sind kein Problem mehr.
  • Rechtssicher dokumentiert: jeder Einsatz wird festgehalten.
  • Kein eigenes Gerät, kein Lager: Streugut, Maschinen und Entsorgung übernehmen wir.

Unser Winterdienst in der Fünf-Seen-Region

Als Familienbetrieb mit Standorten in Herrsching und Starnberg sind wir genau dort zuhause, wo wir im Einsatz sind – mit kurzen Wegen und einem modernen Fuhrpark. Wir übernehmen die Schneeräumung und den Streudienst für Gehwege, Einfahrten, Zufahrten, Parkplätze und Hofflächen – für Privatkunden, Gewerbebetriebe, Hausverwaltungen und Kommunen. Auf Wunsch mit fester Saisonbereitschaft, damit Sie sich um nichts mehr kümmern müssen.

Tipp

Sichern Sie sich Ihren Winterdienst-Vertrag schon im Herbst. Die Kapazitäten für die Saison sind begrenzt – wer früh anfragt, ist beim ersten Schnee bereits versorgt.

„Ein freier Gehweg ist kein Luxus, sondern Ihre Pflicht – wir nehmen sie Ihnen zuverlässig ab.“

Häufige Fragen zum Winterdienst

Ab wann genau besteht die Räumpflicht?
Die genauen Zeiten regelt die kommunale Satzung. Üblich ist werktags ab etwa 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft erst ab 8:00 oder 9:00 Uhr – jeweils bis in die Abendstunden. Prüfen Sie für verbindliche Zeiten die Satzung Ihrer Gemeinde.
Muss ich auch nachts räumen?
In der Regel besteht die Räumpflicht nur tagsüber innerhalb der in der Satzung genannten Zeiten. Nach Ende dieser Frist – häufig gegen 20:00 Uhr – muss nachts üblicherweise nicht geräumt werden.
Darf ich auf dem Gehweg Streusalz verwenden?
In vielen Gemeinden ist Streusalz auf Gehwegen aus Umweltgründen eingeschränkt oder verboten. Empfohlen werden abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihrer Kommune.
Übernimmt der Winterdienst auch die Haftung?
Wird die Räum- und Streupflicht vertraglich an einen gewerblichen Winterdienst übertragen, geht die Verantwortung für die vereinbarten Flächen grundsätzlich auf den Dienstleister über. Die genauen Bedingungen halten wir transparent im Vertrag fest.
Was kostet ein professioneller Winterdienst?
Der Preis richtet sich nach Flächengröße, Lage und gewünschtem Leistungsumfang. Am einfachsten erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot, das genau zu Ihrem Objekt passt.

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